In Deutschland versicherte Patienten abrechnen ihre zahnärztlichen Leistungen (Prothetik) über ihre Krankenkassen (Krankenkasse) auf der Grundlage des sogenannten "Heil- und Kostenplans". Zahnärztliche Eingriffe werden ebenfalls erstattet, wenn sich der Patient für eine Behandlung in Polen entscheidet, vorausgesetzt, die entsprechenden formalen Verfahren werden eingehalten.
Der Heil- und Kostenplan für Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung in Deutschland (z.B. AOK, BKK, VIACTIV) wird vom Zahnarzt erstellt, insbesondere im Fall von prothetischer Behandlung. Der Facharzt ergänzt den Heil- und Kostenplan und dokumentiert den aktuellen Zustand der Zähne (B), welche Behandlungen durchgeführt werden sollen (R - Standardleistungen, die von der Krankenkasse erstattet werden, und TP - zusätzliche Leistungen über den Standard hinaus) und welche voraussichtlichen Kosten für die Behandlung entstehen könnten. Polnische Ärzte verfügen nicht immer über das Wissen zur Ergänzung des Heil- und Kostenplans für deutsche Krankenkassen, und diese Pläne sind nicht für Patienten gedacht, da sie korrekt vom für die Behandlung verantwortlichen Fachpersonal ausgefüllt werden müssen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann einige Zeit in Anspruch nehmen (Konsultation mit dem Arzt, Untersuchung des Zahngesundheitszustands, korrekte Ausfüllung des Kostenvoranschlags gemäß den Verfahren), gefolgt von der Genehmigung und Bestätigung durch die Krankenkasse.
Der erste Teil des Heil- und Kostenplans (Heil- und Kostenplan) enthält konsultationsbezogene Festlegungen, einschließlich:
· BEFUND (B): Aktueller Zustand der Zähne des Patienten. Der Zahnarzt bewertet nach einer Untersuchung den genauen Zustand der Mundhöhle des Patienten und trägt die Ergebnisse in das HKP-Formular ein, wobei spezifische Abkürzungen aus der Legende verwendet werden. Die Größe der Buchstaben spielt eine wichtige Rolle. In der Rubrik B sind dies kleine Buchstaben, z.B. f - fehlender Zahn, x - beschädigter und nicht erhaltungsfähiger Zahn;
· Regelversorgung (R): Standardversorgung, die gemäß den Patientenrechten von der Krankenkasse erstattet wird, z.B. Vollgusskronen;
· Therapieplanung (TP): Geplante, aber über die Standardversorgung hinausgehende Zusatzleistungen, die normalerweise nicht von der Krankenkasse erstattet werden, z.B. Implantate;
Die Größe der Buchstaben spielt eine wichtige Rolle, und der Zahnarzt verwendet auch spezielle Abkürzungen, um jeden der Elemente des Heil- und Kostenplans genau zu beschreiben. Diese sind in der Legende auf dem Dokument erklärt. In der Rubrik B sind dies kleine Buchstaben, z.B. f - fehlender Zahn, x - beschädigter und nicht erhaltungsfähiger Zahn. Die Standardversorgung wird dann in der Rubrik R festgehalten. Im Fall eines fehlenden Zahns entspricht dies dem Buchstaben B und zusätzlichen Elementen, die in die Standardversorgung einbezogen sind. Wenn der Patient jedoch zusätzliche Versorgung wünscht, die nicht von der Versicherung abgedeckt ist, wie z.B. ein Zahnimplantat, wird in der Spalte TP der Buchstabe S für "auf Implantaten gestützter Aufbau" eingetragen. Selbstverständlich bezieht sich der Therapieplan nicht nur auf das Implantat, sondern auch auf andere Verfahren wie z.B. Kronen.
Der Zahnarzt trägt immer die Standardversorgung (R) in den Plan ein, die sich aus der Untersuchung des Zahngesundheitszustands (B) ergibt, unabhängig von den tatsächlich verwendeten Prothesen. Die TP-Linie des Heil- und Kostenplans wird nur ausgefüllt, wenn andere oder zusätzliche Leistungen über die Standardversorgung hinaus geplant sind (z.B. Implantat, Veneer). Da die deutsche Krankenkasse dem Zahnarzt eine Gebühr für die Erstellung des Heil- und Kostenplans zahlt, fallen für die Patienten keine Kosten für die Bereitstellung an. Im Falle eines Besuchs in Polen kann der Arzt eine Gebühr für die Konsultationsbesprechung erheben, die nicht von der Krankenkasse erstattet wird.
Nach Erstellung des zahnärztlichen Behandlungsplans muss dieser zur Bewertung an die Krankenkasse übermittelt werden, die über die Notwendigkeit der Behandlung prüft und eine Entscheidung zur Genehmigung und zur Festlegung der festen Zuschüsse trifft. Die Krankenkasse kann einen Experten beauftragen, der feststellt, ob die im Behandlungsplan genannten Feststellungen korrekt sind, ob eine prothetische Versorgung erforderlich ist und ob die geplante Versorgung mit dem zahnärztlichen Wissen vereinbar ist. BEACHTEN SIE: Der Heil- und Kostenplan ist geschätzt, aber die daraus resultierenden Kosten müssen so genau wie möglich angegeben werden.
Häufig gestellte Fragen:
Wie lange ist der Kostenvoranschlag für den Behandlungsplan und die Kosten gültig?
Der auf Grundlage des ausgefüllten Heil- und Kostenplans erstellte Kostenvoranschlag ist sechs Monate lang gültig, daher muss die vorgeschlagene Behandlung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden. Wenn die Behandlung nicht innerhalb dieser Frist stattfindet, muss ein neuer Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Falls Sie diesen Zeitrahmen nicht einhalten können, besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung bei Ihrer Krankenkasse einzureichen.
Wann wird der Heil- und Kostenplan genehmigt?
Die Krankenversicherung hat 3 Wochen Zeit, um den Heil- und Kostenplan zu überprüfen. Wenn sie eine Überprüfung durch einen Sachverständigen in Auftrag gibt, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf 6 Wochen ab Erhalt des Antrags. Falls die Krankenkasse eine Expertise für erforderlich hält, muss sie Sie umgehend darüber informieren, ob die 3-wöchige oder die 6-wöchige Frist gilt. Wenn die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten kann, muss sie Sie rechtzeitig schriftlich darüber informieren und die Gründe angeben.
Wann wird ein Behandlungs- und Kostenplan benötigt?
Vor Beginn einer prothetischen Behandlung muss der Zahnarzt einen Behandlungs- und Kostenplan ausfüllen. Zahnärzte oder Patienten senden diesen Plan am besten zusammen mit dem Bonusheft an die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung erfüllt sind, und legt einen festen Zuschuss fest.
Kann ich den Heil- und Kostenplan selbst ausfüllen?
Der Kostenvoranschlag für die Krankenkasse muss von einem Facharzt ausgefüllt werden, der über Kenntnisse in der Zahnmedizin-Terminologie verfügt. In unserem Team haben wir einen erfahrenen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der auf Basis von Fotos und dem Behandlungsplan, den die vom Patienten gewählte Einrichtung erstellt hat, den Heil- und Kostenplan für die deutsche Krankenkasse erstellt.
Unser Team hilft Ihnen gerne bei den Formalitäten im Zusammenhang mit zahnärztlicher Behandlung in Polen.
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